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Die Erprobungsstufe – Gesetzliche Rahmenbedingungen

Über die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Erprobungsstufe in NRW geben die §§ 10-12 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO S I) Auskunft. Auf dieser Grundlage beantworten wir im Folgenden häufig gestellte Fragen.

  • Was geschieht, wenn sich am Ende der Erprobungsstufe herausstellt, dass das Gymnasium nicht die Schulform ist, die dem Begabungsprofil des Kindes entspricht?
    • Wenn sich am Ende der Erprobungsstufe herausstellt, dass das Kind an einer anderen Schulform besser gefördert werden könnte, sprechen wir eine Empfehlung zum Schulwechsel aus. Im Fall der Nicht-Versetzung verlässt das Kind am Ende der Jahrgangsstufe 6 das Gymnasium und geht in die Jahrgangsstufe 7 der Realschule oder Hauptschule über. Die Jahrgangsstufe 6 muss dann in der neuen Schulform nicht wiederholt werden. Auch ein Übergang zur Gesamtschule ist möglich, allerdings unter der Voraussetzung, dass dort ein Platz frei ist.
  • Ist es möglich, innerhalb der Erprobungsstufe ein Schuljahr zu wiederholen?
    • Die Erprobungsstufe ist grundsätzlich auf eine zweijährige Dauer angelegt. In dieser Zeit soll die gewählte Schulform erprobt werden. Die Wiederholung einer Jahrgangsstufe ist daher die Ausnahme, wobei die maximale Verweildauer in der Erprobungsstufe drei Jahre beträgt. Es ist also nur die Wiederholung einer Jahrgangsstufe möglich.
    • Die Klasse 5 der Erprobungsstufe kann einmal auf Antrag wiederholt werden.
    • Die Klasse 6 der Erprobungsstufe kann bei Nicht-Versetzung nur dann auf Antrag wiederholt werden, wenn die maximale Verweildauer von drei Jahren in der Erprobungsstufe noch nicht ausgeschöpft ist und wenn zudem die Versetzungskonferenz zu dem Ergebnis kommt, dass das Kind auf Grund seiner Gesamtentwicklung durch die Wiederholung der Klasse 6 die Versetzung in die Klasse 7 voraussichtlich erreichen kann.
  • Wer entscheidet am Ende der Erprobungsstufe, welche Schulform das Kind dann besucht?
    • Wenn das Kind am Ende des Jahrgangs 6 versetzt ist, geht es in die Jahrgangsstufe 7 über. Ein freiwilliger Wechsel zu einer anderen Schulform ist natürlich möglich.
    • Wenn das Kind am Ende des Jahrgangs 6 nicht versetzt ist und auch die maximale Verweildauer von drei Jahren in der Erprobungsstufe noch nicht ausgeschöpft hat, kann die Klasse 6 prinzipiell auf Antrag wiederholt werden. Allerdings muss die Versetzungskonferenz diesem Antrag auf Wiederholung zustimmen. Das wird sie dann tun, wenn das Kind auf Grund seiner Gesamtentwicklung durch die Wiederholung der Klasse 6 die Versetzung in die Klasse 7 voraussichtlich erreichen kann.
    • Wenn das Kind am Ende des Jahrgangs 6 nicht versetzt ist und die Klasse 6 auch nicht wiederholen kann, geht es nach Wahl der Eltern in die Klasse 7 der Realschule oder der Hauptschule über. Die Versetzungskonferenz kann aber auch auf Grund des Leistungsbildes feststellen, dass nur der Übergang auf die Hauptschule möglich ist. Auch ein Wechsel zur Gesamtschule ist möglich, wenn dort ein Platz frei ist.