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Gesetzliche Rahmenbedingungen

Versetzung

In den Jahrgängen 7 bis 10 gelten die gesetzlichen Regelungen für die erfolgreiche Versetzung in das jeweils nächsthöhere Schuljahr. Eine Übersicht finden Sie hier.

 

Mahnungen

Sollte in einem Fach im Laufe des 2. Halbjahres (bei epochal nur im 1. Halbjahr unterrichteten Fächern auch im 1. Halbjahr) eine Leistung tendenziell nicht mehr ausreichend sein, wird spätestens 10 Wochen vor Ende des Halbjahres ein Mahnungsbescheid an die Familie geschickt, um die Chance für eine Verbesserung der Leistung zu bieten und weitere Hilfestellung, Gespräche o.ä. möglich sind.

 

Nachprüfung bei Nichtversetzung

Im Falle einer zu hohen Zahl an Minderleistungen ist die Schülerin oder der Schüler nicht versetzt. Je nach Gesamtleistung gibt es u.U. eine Chance auf eine Nachprüfung, die am Ende der Sommerferien stattfindet.

 

Schulformwechsel

In manchen Fällen entsteht bei Eltern oder Lehrkräften der Eindruck, dass auch Abschluss der Erprobungsstufe ein Schulformwechsel eine sinnvolle Maßnahme sein könnte. Dies ist auf Antrag der Eltern bis einschließlich Ende der 8. Klasse möglich, eine Beratung durch die Klassenleitung und die Mittelstufenleitung ist empfehlenswert.

 

Übergang in die Sekundarstufe II /Oberstufe

Am Ende der 10. Klasse erwerben die Schülerinnen und Schüler die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.

 

Ganztag in der Mittelstufe

In den einzelnen Jahrgängen gibt es verschiedene Elemente des Ganztages, Informationen dazu gibt es hier.